Erhöhung der Buchhaltungspflichtgrenzen

Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Buchführungsgrenzen angehoben. Ab dem Jahr 2024, also für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, gelten nun eine Gewinngrenze von 80.000 Euro anstelle von bisher 60.000 Euro und eine Umsatzgrenze von 800.000 Euro statt bisher 600.000 Euro. Für das Jahr 2023 gibt es jedoch eine Übergangsregelung: Wenn zwar die alten, aber nicht die neuen Grenzen überschritten werden, darf das Finanzamt keine Aufforderung zur Buchführungspflicht erlassen.

Falls jedoch vor dem 27.03.2024, dem Veröffentlichungstag des Gesetzes, bereits eine Aufforderung zur Buchführungspflicht zugestellt wurde, sollte überprüft werden, ob die neuen Grenzen eingehalten werden. Ist dies der Fall, könnte ein Antrag auf Aufhebung der Buchführungspflicht in Betracht gezogen werden. Schreiben, die noch nicht rechtskräftig sind, sind nur dann rechtmäßig, wenn die Grenzwerte über den neuen Schwellenwerten liegen. Für Mitteilungen, die nach dem 27.03.2024 versendet werden, sollte ebenfalls geprüft werden, ob ein Antrag auf Aufhebung möglich ist, falls dabei noch die alten Grenzen berücksichtigt wurden.

Unabhängig davon kann das Finanzamt Steuerpflichtige, die eine Aufforderung zur Buchführungspflicht erhalten haben, davon befreien, wenn die Grenzwerte zwar überschritten wurden, dies jedoch eine einmalige Ausnahme darstellt, zum Beispiel durch den Verkauf eines Anlageguts.

Cropped shot of an unrecognizable man filling a document with the help of a financial advisor at home