Erhöhung der Buchhaltungspflichtgrenzen

Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Buchführungsgrenzen angehoben. Ab dem Jahr 2024, also für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, gelten nun eine Gewinngrenze von 80.000 Euro anstelle von bisher 60.000 Euro und eine Umsatzgrenze von 800.000 Euro statt bisher 600.000 Euro. Für das Jahr 2023 gibt es jedoch eine Übergangsregelung: Wenn zwar die alten, aber nicht die neuen Grenzen überschritten werden, darf das Finanzamt keine Aufforderung zur Buchführungspflicht erlassen.

Falls jedoch vor dem 27.03.2024, dem Veröffentlichungstag des Gesetzes, bereits eine Aufforderung zur Buchführungspflicht zugestellt wurde, sollte überprüft werden, ob die neuen Grenzen eingehalten werden. Ist dies der Fall, könnte ein Antrag auf Aufhebung der Buchführungspflicht in Betracht gezogen werden. Schreiben, die noch nicht rechtskräftig sind, sind nur dann rechtmäßig, wenn die Grenzwerte über den neuen Schwellenwerten liegen. Für Mitteilungen, die nach dem 27.03.2024 versendet werden, sollte ebenfalls geprüft werden, ob ein Antrag auf Aufhebung möglich ist, falls dabei noch die alten Grenzen berücksichtigt wurden.

Unabhängig davon kann das Finanzamt Steuerpflichtige, die eine Aufforderung zur Buchführungspflicht erhalten haben, davon befreien, wenn die Grenzwerte zwar überschritten wurden, dies jedoch eine einmalige Ausnahme darstellt, zum Beispiel durch den Verkauf eines Anlageguts.

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Neuerungen für digitale Rechnungen ab dem 01.01.2025: Alles, was Sie wissen müssen

Neuerungen für digitale Rechnungen ab dem 01.01.2025: Alles, was Sie wissen müssen

Durch das Wachstumschancengesetz wurde beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2025 für alle inländischen B2B-Umsätze (Geschäfte zwischen Unternehmen) verpflichtend E-Rechnungen eingeführt werden. Diese Entscheidung wurde auch vom Bundesrat am 23. März 2024 bestätigt. Ziel der Bundesregierung ist es, Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die Mehrwertsteuerlücke von etwa 23 Milliarden Euro in Deutschland zu verringern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant zudem die Einführung eines elektronischen Meldesystems für nationale B2B-Umsätze zu einem späteren Zeitpunkt. Dieses System soll den Vorgaben der EU folgen, um eine einheitliche Meldung sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende B2B-Umsätze zu gewährleisten. Es wird diskutiert, ob der Rechnungsaustausch über eine staatliche oder private E-Rechnungs-Plattform erfolgen soll, wobei alle steuerrelevanten Daten an die Finanzverwaltung weitergeleitet werden würden.

Wichtige Aspekte zur E-Rechnung

  1. Pflicht zur E-Rechnung ab 2025 Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnungsstellung für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze verbindlich.
  2. E-Rechnung nach EN 16931 Eine E-Rechnung muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Formate wie ZUGFeRD 2.x und XRechnung erfüllen diese Anforderungen.
  3. Verpflichtung für alle Unternehmen Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen, einschließlich Kleinunternehmer, in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen wird ebenfalls ab diesem Datum verpflichtend, wobei Übergangsregelungen vorgesehen sind.
  4. Übergangsregelungen Ab dem 1. Januar 2025 wird die Priorität der Papierrechnung aufgehoben, und jedes Unternehmen kann E-Rechnungen ausstellen. Bis zum 31. Dezember 2026 können weiterhin Papierrechnungen verschickt werden. Andere elektronische Formate wie PDF dürfen nur mit Zustimmung des Empfängers genutzt werden.

    Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit einem geringeren Umsatz dürfen noch bis zum 31. Dezember 2027 alternative Rechnungsformate nutzen.

    Ab dem 1. Januar 2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen verwenden. Das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) kann auch nach 2028 weiter genutzt werden, sofern aus der EDI-Rechnung ein vollständiger Meldedatensatz gemäß dem Umsatzsteuergesetz extrahiert werden kann.

  5. Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht Die Pflicht zur E-Rechnung gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie für Fahrausweise.
  6. Einführung eines Meldesystems Zu einem späteren Zeitpunkt wird eine transaktionsbezogene VAT-Meldung (Rechnungsauszug) für jede Rechnung an ein bundeseinheitliches Verwaltungssystem erforderlich sein. Der genaue Zeitpunkt steht noch nicht fest.